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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Rheinland Air Service GmbH

Rheinland Air Service GmbH
Flughafenstraße 31
41066 Mönchengladbach
Deutschland

Telefon: +49 2161 9948-100

Handelsregister: HRB 53 41
VAT: DE 177 799 890

Geschäftsführerin: Stephanie Kietzmann

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Rheinland Air Service GmbH

 Stand: Februar 2026-Rev 01

 

§ 1 Definitionen

  1. „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  2. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. „Kunden“ können Verbraucher oder Unternehmer sein.

 

§ 2 Anwendungsbereich

 

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Rheinland Air Service GmbH (“RAS”) oder eines mit ihr im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmens. Sie gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Erfasst werden die Erbringung von Lieferungen und Leistungen und sämtliche Arbeiten, die an Luftfahrzeugen, Ausrüstungen oder Komponenten davon durchgeführt werden. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, selbst dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

 

  • Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

 

  • Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RAS ist der Kunde nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten abzutreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

 

  • Der Kunde ist nicht berechtigt, über die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verfügen, sofern dies nicht im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit des Kunden erfolgt. Veräußert der Kunde den Vorbehaltsgegenstand, so tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vorbehaltsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung besteht nicht, wenn im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinen Kunden ein wirksames Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB besteht. Im Übrigen gilt § 354a HGB.

 

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  • 3 Angebote und Kostenvoranschläge

 

Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots in Form einer Bestellung / Auftragsvergabe dar, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. Die Annahme dieses Angebots durch uns erfolgt durch ausdrückliche Bestätigung oder Ausführung der Lieferung oder Leistung.

 

  • 4 Auftragsumfang

 

  • Jeder Auftrag berechtigt die RAS, ohne zusätzliche, gesonderte Zustimmung des Kunden, alle Arbeiten durchzuführen oder durchführen zu lassen, die für die ordnungsgemäße Überprüfung und Vornahme der beauftragten Leistungen erforderlich sind, mit Ausnahme von Testflügen.

 

  • Testflüge (falls erforderlich) werden von der autorisierten Kundenbesatzung und/oder deren Bevollmächtigten durchgeführt. Sämtliche damit verbundenen Kosten (Kraftstoff, Lande- und Überfluggebühren, Vorflugkontrollen usw.) trägt der Kunde.

 

  • Unsere Leistungen umfassen grundsätzlich keine Aktualisierung der flugbetrieblichen Dokumentation (AFM, POH, WBM oder computergestütztes maintenance tracking), soweit nicht schriftlich mit dem Kunden etwas anderes vereinbart wurde.

 

  • Arbeiten zur Behebung von Mängeln, die für die Ausstellung eines Certificate of Release to Service erforderlich sind, sowie die Ausstellung eines RTS selbst, werden gemäß den behördlich genehmigten Qualitätssicherungsverfahren der RAS durchgeführt.

 

  • RAS ist berechtigt, die vom Kunden beauftragten Arbeiten teilweise an eine zugelassene und autorisierte Drittorganisation zu vergeben.

 

  • Vom Kunden bereitgestellte Ersatzteile, Materialien und deren Zertifikate müssen die zum Zeitpunkt der Anlieferung jeweils gültigen, luftfahrtrechtlichen Standards und Regularien erfüllen und können nur unter Vorlage der Originalzertifikate akzeptiert werden. Wir können die für Reparatur- und Wartungsarbeiten benötigten Ersatzteile und Materialien im Namen des Kunden bestellen. In diesem Fall berechnen wir unseren tatsächlichen Aufwand sowie die angefallenen Kosten, insbesondere Steuern, Zoll- und Einfuhrgebühren.

 

  • 5 Preise

 

  • Die Preise verstehen sich „EXW Incoterms (2020)“ und legen Luftfahrzeuge in Standardausführung und in durchschnittlichem Zustand ohne Berücksichtigung oder Überprüfung der individuellen Wartungs- bzw. Reparaturhistorie des Auftragsgegenstands zugrunde. Stellt sich erst im Rahmen der Auftragsdurchführung heraus, dass der Auftragsgegenstand von der Standardausführung abweicht und werden dadurch zusätzliche Leistungen erforderlich und erbracht, wird hierfür ein zusätzliches Entgelt berechnet. Entsprechendes gilt, wenn zusätzliche Arbeiten, die aufgrund der besonderen Konfiguration des Luftfahrzeugs, der Nichtverfügbarkeit von Unterlagen und Zeichnungen erforderlich werden, sowie in Fällen von Korrosion oder sonstiger Defekte. Bei Leistungen, die nicht in der Preisliste oder im Angebot aufgeführt sind, wird ebenfalls ein zusätzliches Entgelt berechnet.

 

 

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  • Erhöhungen der Preise für Subunternehmerleistungen und Ersatzteile, Wechselkursschwankungen sowie steigende Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben, die die Kosten von RAS erhöhen, sind vom Kunden zu tragen, sofern sie nach der Auftragsbestätigung eintreten.

 

  • Die Preise verstehen sich ohne Steuern, Zölle und transaktionsspezifische behördliche Abgaben. Der Kunde ist verpflichtet, diese zu zahlen, RAS schadlos zu halten und freizustellen – ausgenommen sind Steuern, die direkt von der Regierung des registrierten Standorts der vertragsschließenden RAS-Einrichtung auf das Nettoeinkommen, das Kapital oder das Nettovermögen von RAS erhoben werden. Die Parteien arbeiten zusammen, um alle steuerlichen Vorschriften einzuhalten, und stellen sich gegenseitig alle Zertifikate, Dokumente und Unterstützungen zur Verfügung, die erforderlich sind, um weltweit geltende Steuergesetze und -vorschriften zu erfüllen.

 

  • Alle vom Kunden an RAS zu leistenden Zahlungen unterliegen der Mehrwertsteuer (MwSt.), sofern dies nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Der Kunde zahlt diese MwSt. zusätzlich zu den anderen fälligen Zahlungen an RAS und gleichzeitig mit diesen. RAS ist berechtigt, zusätzliche Informationen zur Bestimmung der korrekten Mehrwertsteuerbehandlung seiner Leistungen gemäß der geltenden Mehrwertsteuergesetzgebung anzufordern. Diese Informationen können unter anderem den Status des Fluges, des Flugzeugs und/oder der Passagiere umfassen (z. B. gewerbliche, geschäftliche oder private Nutzung, ausländische Luftfahrtregistrierungsnummern, AOC oder ähnliche Zertifikate, internationaler oder nationaler Transport).

 

  • Sollte die Umsatzsteuer nicht berechnet worden sein und sich nachträglich herausstellen, dass die Umsatzsteuer hätte berechnet werden müssen, so sind wir berechtigt, die Umsatzsteuer vom Kunden nachzufordern. Der Nachforderungsanspruch verjährt innerhalb von sechs Monaten, nachdem wir von unserem Anspruch auf Nachforderung positive Kenntnis hatten, frühestens jedoch drei Jahre nach Schluss des Jahres, in dem die betreffende Lieferung oder Leistung von uns erbracht worden ist.

 

  • Falls der Kunde Komponenten, die für die Wartungsarbeiten durch RAS erforderlich sind, RAS selbst zur Verfügung stellt, ist RAS berechtigt, eine zuvor vertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr (Handling Fee) zuzüglich der anfallenden Steuern und ggf. weiterer Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Falls diesbezüglich keine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, wird eine zehnprozentige (10%) Handling Fee auf Basis des aktuellen Listenpreises der entsprechenden Komponente oder des Teils erhoben, mindestens aber 150€ pro Ersatzteil.

 

  • RAS kann, sofern anwendbar und erforderlich, im Namen des Kunden Komponenten über OEM-Ersatzteilprogramme des Kunden beschaffen; die entsprechenden Kosten (einschließlich anfallender Steuern) werden gemäß den Programmbedingungen dem OEM oder dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

  • RAS trägt keine Garantie- oder Gewährleistungsansprüche für vom Kunden bereitgestelltes Material. Sollten hierzu Aufwände durch RAS entstehen (Tests / Ausbau / Verpacken / Versand / Administration) werden diese Leistungen nach Aufwand dem Kunden berechnet.

 

  • Falls der Kunde Teile, Baugruppen, Einrichtungsgegenstände, persönliche Gegenstände oder lose Ausrüstungsgegenstände mehr als vierzehn (14) Tage vor dem vereinbarten Flugzeugeingangsdatum an RAS liefert, gelten, sofern nicht anders vereinbart, die üblichen Lagergebühren.

 

 

 

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  • 6 Zahlungsbedingungen

 

  • RAS ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung vor Beginn der Arbeiten zu verlangen. Zudem können Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangt werden. Dies betrifft auch zusätzliche Leistungen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung erforderlich werden. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Zinsen für geleistete Vorauszahlungen, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. Zahlungen, einschließlich Vorauszahlungen, sind zu den festgelegten Terminen fällig, auch wenn der Kunde den Liefertermin verschiebt.

 

  • Der Kunde garantiert, dass alle im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anfallenden Kosten, Ausgaben und anwendbaren Steuern ohne Abzüge zu den in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsterminen oder innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist beglichen werden. Falls in der Rechnung kein Fälligkeitsdatum oder keine Zahlungsfrist angegeben ist, verpflichtet sich der Kunde, in jedem Fall innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Falls RAS Arbeiten an einem anderen Standort als einer eigenen Einrichtung ausführt, erstattet der Kunde RAS sämtliche dadurch entstandenen oder noch entstehenden Kosten, Steuern und Ausgaben. Dazu gehören unter anderem Reisekosten, Mietwagengebühren, Verpflegungs- und Unterbringungskosten sowie Gebühren für Reisezeiten und Tagegelder, Transportkosten, Zölle, Bearbeitungsgebühren, Abgaben, Steuern, Gebühren und Materialkosten.

 

  • Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenforderungen wurden von RAS anerkannt oder sind rechtskräftig festgestellt. Falls der Kunde eine Rechnung in gutem Glauben beanstandet, muss er RAS innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich über den strittigen Teil informieren und den unstrittigen Teil fristgerecht bezahlen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, gilt die Rechnung als vom Kunden akzeptiert.

 

  • Im Falle eines Zahlungsverzugs behält sich RAS das Recht vor, gesetzliche Verzugszinsen zu erheben sowie die Lieferung oder Leistung bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.

 

  1. Für Verbraucher: Der Verzugszins beträgt gemäß §288 BGB 5 (fünf) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  2. Für Unternehmen: Bei Geschäften zwischen Unternehmen beträgt der Verzugszins 9 (neun) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §288 BGB.

 

  • Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Betrag dem entsprechenden Bankkonto der Rheinland Air Service GmbH gutgeschrieben wurde. Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.

 

  • Bei Zahlungsverzug kann RAS die Arbeiten einstellen. Der Kunde erhält eine Benachrichtigung über die Arbeitseinstellung. Eine Benachrichtigung per E-Mail ist ausreichend. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abstellgebühren) werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Falls der Kunde den Zahlungsverzug nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Benachrichtigung behebt, kann RAS die Vereinbarung kündigen und das Flugzeug auf Kosten und alleiniges Risiko des Kunden aus dem Hangar/Tarmac-Bereich entfernen. In diesem Fall übernimmt RAS keine Verantwortung für die Konservierung des Flugzeugs und ist befreit von jeglicher Obhutspflicht.

 

 

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  • Im Falle des Ablaufs oder der Kündigung der Vereinbarung aufgrund eines Zahlungsverzugs des Kunden oder aus einem anderen Grund für eines oder alle unter dieser Vereinbarung erfassten Flugzeuge bleibt der Kunde für alle Arbeiten und Dienstleistungen von RAS, die bis zum Ablauf oder der Kündigung der Vereinbarung erbracht worden sind, verantwortlich. Dies umfasst unter anderem:

 

(i) alle offenen Forderungen von RAS,
(ii) noch nicht abgerechnete Arbeiten und Dienstleistungen von RAS,
(iii) Gebühren für abgelehnte Garantieleistungen oder GPMP-Abdeckung für Arbeiten und Dienstleistungen,
(iv) zusätzliche Kosten für von RAS beauftragte Drittleistungen sowie
(v) zusätzliche Gebühren für nicht abgedeckte Reparaturen oder Überholungen im Zusammenhang mit Austauschtransaktionen

(vi) Diese Verantwortung besteht unbegrenzt für ein bestimmtes Flugzeug, auch wenn der Kunde RAS über einen bevorstehenden oder bereits vollzogenen Eigentumswechsel des Flugzeugs, einen Betreiberwechsel, eine Änderung der Registrierung oder eine Stilllegung informiert hat.

 

  • 7 Arbeitsfristen, Lieferverzögerungen, Mehrkosten

 

  • Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten/-termine für Lieferungen und Leistungen („Lieferfristen“) gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder individuell vereinbart. Der Slot in der ausgewählten RAS-Wartungseinrichtung wird mit der Anzahlung gemäß den Bedingungen des Angebots reserviert.

 

  • Lieferverzögerungen und Haftungsausschluss RAS haftet nicht für Verzögerungen oder die Nichterbringung von Lieferungen und Leistungen, sofern diese auf Umstände zurückzuführen sind, die RAS nicht zu vertreten hat. Nicht schuldhafte Verzögerungen liegen insbesondere bei folgenden Ereignissen vor:

 

(i) Fälle höherer Gewalt, wie Krieg (unabhängig davon, ob erklärt), bewaffnete Konflikte, Unruhen, Aufstände, ziviler Ungehorsam, Sabotage, terroristische Handlungen oder deren Bedrohung, sofern eine solche Bedrohung vernünftigerweise als potenzielle Gefahr für Personen oder Eigentum angesehen werden kann;
(ii) behördliche Maßnahmen, einschließlich Verzögerungen oder Verweigerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, Export- oder Importlizenzen, deren Aussetzung oder Widerruf sowie sonstige Verwaltungsakte, die die Vertragserfüllung beeinträchtigen;

(iii) Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen;

(iv) Transportverzögerungen, Blockaden, Versorgungsausfälle, Schwierigkeiten oder Unmöglichkeiten bei der Beschaffung von Materialien, Komponenten oder Dienstleistungen;
(v) Naturereignisse wie Blitzschlag, Erdbeben, Überschwemmung, Sturm, Dürre, Meeresgefahren oder extreme Wetterbedingungen;
(vi) Feuer, Explosionen, Betriebsstörungen (sofern nicht von RAS verschuldet), Diebstahl, böswillige Beschädigung, Handlungen eines Staatsfeindes;
(vii) Epidemien, Pandemien, Quarantäneauflagen oder vergleichbare medizinische Krisen;

(viii) Sonstige, vergleichbare Ursachen

 

 

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  • In solchen Fällen wird RAS den Kunden unverzüglich über das Vorliegen der Störung informieren und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Dauer und Auswirkungen des Ereignisses so gering wie möglich zu halten.

 

  • Folgen für Lieferfristen:

Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn:
(i) sich der ursprünglich vereinbarte Auftragsumfang nachträglich erhöht;

(ii) ein Ereignis im Sinne einer nicht schuldhaften Verzögerung vorliegt;

(iii) RAS nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß durch den Kunden oder einen Vorlieferanten beliefert wird.

  • Pflichten des Kunden und Mitwirkungserfordernisse
    Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt voraus, dass der Kunde alle vertraglichen Verpflichtungen seinerseits rechtzeitig erfüllt. Dies umfasst insbesondere:

 

– die fristgerechte Übergabe des Auftragsgegenstands einschl. Schlüssel, Luftfahrzeugpapiere etc.,
– die Bereitstellung aller erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen, Freigaben und Erlaubnisse,
– die rechtzeitige Übermittlung technischer Informationen und Klärung etwaiger offener technischer Fragen,
– die Zahlung etwaiger vereinbarter Vorausleistungen an RAS,
– die rechtzeitige Übergabe vereinbarter Ersatzteile oder Materialien.

 

Erfolgt eine Mitwirkungsverpflichtung nicht rechtzeitig, kann es zur Anpassung von Lieferfristen oder zu einem vorübergehenden Arbeitsstopp kommen.

 

  • Sofern nicht anders vereinbart, wird im Falle einer Stornierung des Slots und/oder des Arbeitsumfangs durch den Kunden weniger als 2 Monate vor Beginn der Arbeiten, der Kunde verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Stornierungsmitteilung eine Stornogebühr in Höhe von fünf Prozent (5 %) des insgesamt für das Projekt veranschlagten Betrags an RAS zu zahlen. Die Stornogebühr beträgt zehn Prozent (10 %) fünf Tage vor Beginn der Arbeiten und 15% innerhalb von 24h vor Arbeitsbeginn.

 

  • Darüber hinaus behält sich RAS das Recht vor, dem Kunden zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, und der Kunde erklärt sich bereit, sämtliche angefallenen Wieder-einlagerungsgebühren sowie Kosten für bestellte Materialien und Komponenten zur Unterstützung des Projekts zu übernehmen, ebenso wie Arbeits-, Planungs- oder sonstige direkte Kosten im Zusammenhang mit der Projektvorbereitung.

 

  • Zusätzliche Kosten trägt der Kunde auch dann, wenn Ersatzteile für das Luftfahrzeug oder Bodendienstgeräte bzw. deren Teile von einem Dritten geliefert werden müssen und es zu Verzögerungen kommt und der Erwerb der Teile aus einer anderen Quelle nicht zumutbar oder möglich ist.

 

  • 8 Austausch- und Leihteile

 

  • Exchange Agreement: Falls dem Kunden Austauschteile geliefert werden, muss er die ausgebauten Altteile, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Austauschteile an RAS zurücksenden. Die Kosten für den Austausch werden im Voraus von RAS festgelegt.

 

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  • Übersteigen die Reparatur-/Überholungskosten des vom Kunden zurückgesendeten Altteils (Core), die Kosten des Austauschs (Exchange), wird dem Kunden die Differenz in Rechnung gestellt. Falls der Kunde ein von RAS geliefertes Teil aus irgendeinem Grund ungenutzt zurücksendet, wird dieses nur akzeptiert, wenn es bei Ankunft bei RAS im ursprünglichen und zertifizierten Zustand ist. Zusätzlich wird dem Kunden eine Wiedereinlagerungs- und Rezertifizierungsgebühr in Abhängigkeit zum aktuellen Listenpreis des Teils, oder die von einem Lieferanten oder OEM an RAS berechneten Gebühren (je nachdem, welcher Betrag höher ist) in Rechnung gestellt.

 

  • Ist ein zurückgesandtes Teil defekt oder als defekt zu beurteilen, trägt der Kunde die Kosten für Reparatur und Neuklassifizierung. Falls das Teil nicht reparabel ist, wird dem Kunden die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Teils in Rechnung gestellt.

 

  • Loan Agreement: Von RAS als Leih-Teile (Loan-Part / Loan Component) zur Verfügung gestellte Bauteile/Komponenten oder Materialien müssen, wenn nicht anders vereinbart, mit einer EASA Form 1 oder einem Dual Release Certificate, welches eine EASA Zertifizierung beinhaltet, an RAS zurück gehen.

 

Die Bestimmungen des standardmäßigen Leihvertrags von RAS gelten auch dann für geliehene Teile, wenn kein solcher Vertrag ausdrücklich abgeschlossen wurde. Geliehene Teile müssen in jedem Fall in gebrauchsfähigem Zustand zurückgegeben werden. Falls dies nicht der Fall ist, werden dem Kunden die Kosten für Reparatur und Neuklassifizierung oder – falls eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist – die Kosten für den Ersatz des geliehenen Teils in Rechnung gestellt.

 

  • 9 Lieferung und Rücklieferung

 

  • Der Kunde ist auf eigene Gefahr und Kosten verpflichtet, das zu reparierende oder zu wartende Luftfahrzeug, Teil oder Gerät (im Folgenden „Auftragsgegenstand“) gemäß DDP (Incoterms 2020) an die RAS Einrichtung zu liefern, an der die Reparatur- oder Wartungsdienstleistungen durchgeführt werden sollen, und zwar am vereinbarten Lieferdatum. Der entsprechende Zeitrahmen wird mit der Anzahlung gemäß den Bedingungen des Angebots reserviert.

 

  • Bei Anlieferung des Auftragsgegenstands an die RAS Einrichtung wird ein autorisierter Vertreter von RAS eine Vorabinspektion durchführen und die Übernahme des Auftrags-gegenstands sowie dessen Zustand zum Zeitpunkt der Lieferung bestätigen.
  • Weicht das tatsächliche Lieferdatum des Auftragsgegenstands vom vereinbarten Lieferdatum ab, trägt der Kunde alle daraus entstehenden Kosten. Erfolgt die tatsächliche Lieferung nach dem vereinbarten Datum, kann RAS das geplante Rücklieferungsdatum um eine angemessene Anzahl von Tagen verschieben, die dem Einfluss dieser Verzögerung auf die Planung, Produktion, Terminierung und Kapazität von RAS entspricht.

 

  • Die Kosten für eine Lieferung des Auftragsgegenstandes an einen anderen Ort als den Erfüllungsort trägt der Kunde.

 

  • Der Auftragsgegenstand wird von RAS gemäß Ex Works (Incoterms 2020 EXW) an der RAS Einrichtung zurückgeliefert, an der die Reparatur- oder Wartungsdienstleistungen durchgeführt wurden. Der Versand des Auftragsgegenstands an den Kunden, einschließlich einer möglichen vorübergehenden Lagerung während des Transports oder am Bestimmungsort, erfolgt ausschließlich auf Risiko und Kosten des Kunden.

 

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  • Sobald RAS dem Kunden eine schriftliche Mitteilung über den Abschluss der Reparatur- oder Wartungsarbeiten („Freigabe zum Betrieb“) übermittelt hat, muss der Kunde den Auftragsgegenstand innerhalb von höchstens drei (3) Werktagen, ab dem Datum der Mitteilung abholen, an einem anderen Leistungs- und Erfüllungsort als Mönchengladbach hingegen sofort. Die durchgeführten Arbeiten sind vom Kunden unverzüglich zu inspizieren.

 

  • Dies erfolgt vollständig auf Risiko des Kunden. Nach Ablauf der Abholfrist haftet RAS nur noch für Schäden oder Zerstörung des Auftragsgegenstands, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten von RAS, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich am vertraglich vereinbarten Einsatz- bzw. Leistungsort. Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, trägt der Kunde die Kosten der Abnahme. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so trägt er die Kosten für Mehraufwendungen.

 

  • Die üblichen Aufbewahrungs- und Abstellkosten sowie Schleppgebühren entstehen ab dem Tag des Releases.

 

  • Sollte der Auftrag durch das Verschulden des Kunden in Verzögerung greaten und sich das Luftfahrzeug nicht in einem bewegungsfähigen Zustand befinden, ist die RAS berechtigt, Präparationen vorzunehmen, die die Bewegungsfähigkeit – sofern möglich – vorübergehend herstellen und diese entsprechend dem Kunden in Rechnung zu stellen. Eine Verpflichtung und Haftungsübernahme hierzu seitens RAS besteht nicht. RAS ist zudem berechtigt, für die Unterstellung im Hangar während der gesamten Aufenthaltsdauer des Luftfahrzeugs in RAS Einrichtungen eine Hangar Charge abzurechnen oder auf Flächen der RAS eine Apron Charge abzurechnen.

 

  • Falls der Auftragsgegenstand bei RAS verbleibt, weil eine Übergabe an den Kunden nicht erfolgt aufgrund von

 

(i) einem vom Kunden zu vertretenden Arbeitsstopp,

(ii) der Kündigung des Vertrags durch eine der Parteien oder

(iii) dem Ablauf der in § 9 (6) genannten Frist, sodass das Luftfahrzeug weiterhin bei RAS geparkt bleibt, liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, vorbeugende oder erhaltende Wartungsmaßnahmen zu definieren und diese formell bei RAS in Auftrag zu geben. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Lufttüchtigkeit und Einsatzfähigkeit des Luft-fahrzeugs während der verlängerten Standzeit erhalten bleiben.

 

  • Befindet sich der Kunde mit der Rücknahme des Luftfahrzeugs in Verzug, schließt RAS hiermit ausdrücklich jegliche Haftung für eine Verschlechterung des Luftfahrzeugs während dieser Zeit aus. Der Auftragsgegenstand unterliegt dann vollständig der Verantwortung und dem Risiko des Kunden. RAS haftet nur für Schäden oder Zerstörung des Luftfahrzeugs, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten von RAS, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

  • Der Kunde ist für die während des von ihm zu vertretenden Arbeitsstopps anfallenden Parkgebühren verantwortlich, die zum jeweils gültigen Tarif des betreffenden RAS Standorts berechnet werden.

 

 

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  • 10 Eigentumsübertragung, Core Unit

 

  • Werden bei einem Auftrag Teile gegen Ersatzteile ausgetauscht, hat der Kunde diese Teile innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Abnahme auf seine Kosten abzuholen. Holt der Kunde die Teile nicht innerhalb der vorgenannten Frist ab, ist RAS berechtigt, Lagerkosten für diese Teile gemäß einem bestehenden Wartungsvertrag oder – falls ein solcher nicht besteht – in üblicher Höhe zu berechnen oder die Teile zu Lasten des Kunden entsorgen zu lassen. Der Kunde trägt in diesem Fall sämtliche Kosten für Lagerung, Versand sowie das Risiko eines Verlusts oder Schadens. Der Kunde verpflichtet sich, die Übernahme der Teile schriftlich durch einen Lieferschein zu bestätigen. Andernfalls erfolgt keine Übergabe an den Kunden. Der Lieferschein enthält den Zustand/Verwendbarkeitsstatus der Teile und dient dazu, das wieder in Umlauf bringen von nicht lufttüchtigen Ersatzteilen (SUP) zu unterbinden.

 

  • Mit Durchführung des Austauschs geht das Eigentum an der vom Kunden übergebenen Core Unit auf RAS über.

 

  • Wird eine übergebene Core Unit als BER (Beyond Economical Repair) klassifiziert, so hat der Kunde wahlweise:

 

  1. Eine alternative, reparaturfähige Core Unit innerhalb einer von RAS gesetzten Frist zu liefern (diese wird gesondert bewertet),

oder

  1. den zuvor festgelegten Core-Wert innerhalb einer von RAS gesetzten Frist zu zahlen. Der Kunde kann in diesem Fall die ursprüngliche Core-Unit auf seine Kosten zurück verlangen.

 

  • Erfolgt weder eine Nachlieferung noch die Zahlung des Core-Werts innerhalb der dem Kunden gesetzten Frist, ist RAS berechtigt, den festgelegten Core-Wert dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

  • Ist der Kunde ein Verbraucher, so behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen, Zubehör- und Ersatzteilen sowie Tausch-Aggregaten bis zur Bezahlung der jeweils gelieferten oder ausgetauschten Gegenstände vor.

 

  • Ist der Kunde Unternehmer, so gilt Folgendes:

An allen Liefergegenständen, Zubehör- und Ersatzteilen sowie Tausch-Aggregaten behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Geht das Eigentum an von uns zur Verfügung gestellten Teilen durch Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung unter, so werden wir im Verhältnis der Werte stiller, haftungsfreier und pflichtenbefreiter Miteigentümer des Gegenstandes, mit dem die von uns gelieferten Gegenstände verbunden, vermischt oder zu dem sie verarbeitet worden sind.

 

  • Der Kunde erhält den Liefergegenstand während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes in bestem Zustand und lässt notwendige Reparaturen unverzüglich bei uns oder in einer von uns autorisierten Werft auf seine Kosten ausführen. Wir sind zu jeder Zeit zur Sichtung der Vorbehaltsware berechtigt.

 

  • Der Kunde ist nicht berechtigt, über die in unserem Eigentum oder die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verfügen. Dies gilt auch für von RAS selbst geliehene oder gemietete und an den Kunden überlassene Gegenstände. Veräußert der Kunde den Gegenstand, so tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung

 

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gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Einwilligung zur Weiterveräußerung ist ausgeschlossen, wenn im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinen Kunden ein wirksames Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB besteht. Im Übrigen gilt § 354a HGB.

 

  • Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, sich nicht im Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen.

 

  • Die Mitarbeiter und Beauftragten von RAS sind jederzeit berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Fahr-zeuge oder Luftfahrzeuge des Kunden zu betreten, in denen sich Waren oder Teile von RAS befinden oder vermutet werden. Falls die Waren oder Teile an einem Triebwerk oder Luftfahrzeug angebracht oder daran verbaut wurden, gewährt der Kunde RAS ausdrücklich das Recht, diese zu demontieren und in Besitz zu nehmen. Das Eigentumsrecht von RAS an den Waren bleibt unberührt, unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften, nach denen die Waren oder Teile durch ihre Verbindung mit einem Triebwerk oder einen Luftfahrzeug Bestandteil desselben geworden sind.

 

  • 11 Pfandrecht

 

  • Gegen sämtliche Ansprüche aus dem uns erteilten Auftrag sowie sonstiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung steht uns ein Zurückbehaltungsrecht sowie über das gesetzliche Pfandrecht hinausgehend ein vertragliches Pfandrecht an den uns zur Erfüllung des Auftrages übergebenen Gegenständen zu. § 9 LuftRG bleibt hiervon unberührt.

 

  • Uns steht das Recht zu, wegen fälliger Forderungen die Verwertung des Auftragsgegenstandes zu betreiben, insbesondere diesen freihändig zu verkaufen, falls wir dies dem Kunden vorher unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt haben. Bei Verbrauchern steht uns dieses Recht nur zu, wenn der Kunde mit mindestens 2 (zwei) Zahlungsraten im Verzug ist.

 

  • RAS ist berechtigt, Teile (insbesondere Triebwerke) vom Luftfahrzeug, das Gegenstand des Auftrags ist, zu demontieren und an seinen Standorten einzubehalten.

 

  • 12 Gewährleistung

 

  • Ist der Kunde Verbraucher, so haften wir für Mängel an unseren Lieferungen und Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Lieferung von gebrauchten Sachen durch uns verjähren Mängelansprüche innerhalb eines Jahres ab Ablieferung.

 

  • Ist der Kunde Unternehmer, so haften wir für Mängel nach den folgenden Bestimmungen:

 

  1. Ansprüche wegen Mängeln für Lieferungen und Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung bzw. ab Abnahme.
  2. Bei gebrauchten Sachen sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

 

  • Überholte Sachen gelten stets als gebrauchte Sachen.

 

 

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  • Der Kunde hat bei uns gekaufte Sachen unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und offensichtliche Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. War ein Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar und zeigt er sich später, so hat der Kunde dies unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

 

  • Der Kunde hat folgende Verpflichtungen:

 

(i) der Kunde hat RAS innerhalb von zehn (10) Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich hierüber zu informieren,
(ii) der Kunde hat RAS sofortigen Zugang zum Luftfahrzeug zu gewähren, um den geltend gemachten Mangel zu inspizieren,
(iii) der Kunde darf ohne vorherige Inspektion und/oder Genehmigung durch RAS keine Mängelbeseitigung vornehmen oder durch Dritter vornehmen lassen.
(iv) der Kunde muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Verschlimmerung des Schadens zu verhindern, oder
(v) der Kunde muss die von RAS oder dem Flugzeughersteller vorgegebenen Betriebsanweisungen befolgen.

 

Handelt der Kunde diesen Verpflichtungen zuwider, führt dies zum Verlust seiner Leistungsrechte und zum Erlöschen der Haftung von RAS.

 

  • Die Mängelbeseitigung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wird der Mangel nicht innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist behoben oder ist die Nacherfüllung unmöglich, so hat der Kunde Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

  • Mängel werden vorzugsweise, sofern zumutbar und die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigt wird, in Mönchengladbach behoben. Sollte in diesem Fall trotzdem die Behebung eines Mangels an einem anderen Standort stattfinden, behält sich RAS vor, die Reiseaufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

  • Solange sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet, kann RAS gegen Gewährleistungsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

  • Für temporäre Reparaturen, die in Kenntnis des Kunden durchgeführt werden, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden. Verlangt der Kunde die Verwendung von durch ihn selbst gelieferten Komponenten, Ersatzteilen oder Materialien, übernimmt die RAS keinerlei Verantwortung für deren Funktion und lehnt jegliche Gewährleistung dafür ab. Zudem behält sich RAS vor, die angelieferten Teile im Rahmen einer Qualitätskontrolle zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen.

 

  • 13 Haftung

 

  • Die Haftung von RAS ist unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von RAS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RAS beruhen und nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des

 

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Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

 

  • Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet RAS für Fahrlässigkeit, jedoch nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

  • Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sind ausgeschlossen.

 

  • Soweit die Haftung von RAS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Organe, Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RAS.

 

  • Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  • 14 Versicherung

      

  • Solange und soweit zwischen RAS und dem Kunden ein Wartungs- oder Instandsetzungsvertrag besteht, unterliegt das Luftfahrzeug nebst seiner Komponenten dem Versicherungsschutz im Rahmen der von RAS abgeschlossenen Obhutshaftpflicht Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz, insbesondere für Schäden aufgrund außergewöhnlicher Umstände und Risiken, wird durch RAS nicht bereitgestellt.

 

  • Versicherungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die gesamte Dauer der Arbeiten bis zur Rückgabe des Luftfahrzeugs, mindestens aber bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen durch RAS, folgenden Versicherungsschutz eigenständig sicherzustellen:

 

  1. Eine Luftfahrzeug-Halterhaftpflichtversicherung. Die Höhe muss mindestens den aktuell gültigen gesetzlichen Mindestanforderungen und den aktuell gültigen EU-Verordnungen entsprechen.
  2. Für die Dauer der Lagerung von Teilen nicht in Kombination mit einem Wartungs- oder Instandhaltungsvertrag, eine Versicherung für die Lagerung von Ersatzteilen und Luftfahrzeugkomponenten.

 

  • Haftungsausschluss für Wetterereignisse

RAS haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse wie Sturm, Hagel, Blitzschlag oder ähnliche Ereignisse an Luftfahrzeugen entstehen. Auch innerhalb der Werfthallen haftet RAS nicht für “höhere Gewalt”.

 

  • Drittbeauftragung und Nachweis von Versicherungen

Falls der Kunde Dienstleistungen von RAS im Auftrag eines Dritten in Anspruch nimmt, garantiert er, dass dieser Dritte den in diesem Abschnitt beschriebenen Versicherungsschutz in gleicher Weise abschließt und während der gesamten Vertragsdauer aufrechterhält.

Auf Anforderung von RAS hat der Kunde unverzüglich Kopien der entsprechenden Ver-sicherungsbestätigungen inkl. Zahlungsnachweis vorzulegen, die den in diesem Abschnitt genannten Anforderungen entsprechen.

 

 

 

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  • 15 Einhaltung von Gesetzen und Exportrichtlinien

 

  • Die Parteien vereinbaren, dass sie bei der Verfolgung jeglicher Vereinbarungen und der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen sämtliche Gesetze, Vorschriften und Richtlinien ihrer jeweiligen Länder, einschließlich der geltenden Antikorruptionsgesetze, vollständig einhalten werden.

 

  • Handelt es sich bei unseren Lieferungen und Leistungen um eine (möglicherweise) genehmigungs-pflichtige Ausfuhr oder Verbringung von gelisteten Gütern oder bestehen mögliche andere Ausfuhr- oder Verwendungsbeschränkungen, gelten folgende Regelungen:

 

  • Der Kunde ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene Informationen über die End-verwendung der zu liefernden Güter zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibs-dokumente auszustellen und im Original zu übersenden.

 

  • Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen kann von der Freigabe bzw. Erteilung von Genehmigungen durch die zuständigen Behörden abhängig sein. Für die Dauer solcher Verfahren verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend.

 

  • Werden die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen oder ander-weitigen Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder stehen sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften dem Vertrag bzw. der Lieferung entgegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers aus diesem Grund sind ausgeschlossen.

 

  • Für Schäden und Aufwendungen, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen und/oder jeweils einschlägigen nationalen Exportbestimmungen oder Embargo-vorschriften durch den Kunden entstehen, haftet der Kunde uns gegenüber in vollem Umfang und stellt uns insoweit gegenüber Forderungen Dritter frei.

 

  • Der Kunde bestätigt hiermit, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung und bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, offern nicht anders schriftlich gegenüber RAS offengelegt, keine der folgenden Personen oder Einheiten betroffen ist:

 

(i) Keiner der eingetragenen Eigentümer, vertraglichen Eigentümer, wirtschaftlichen Eigentümer oder Betreiber des Luftfahrzeugs (oder deren Vertreter, Beauftragte oder Personen/Einheiten, die eine der vorgenannten Parteien besitzen oder kontrollieren) unterliegt Sanktionen der EU/Deutschland;
(ii) Keine der vorgenannten Personen oder Einheiten ist von der Europäischen Union für Zwecke des Einfrierens von Vermögenswerten, sektoraler Sanktionen oder Beschränkungen hinsichtlich des Erhalts von Waren oder Technologien benannt worden;

(iii) Keine der vorgenannten Personen oder Einheiten ist von der US-Regierung als „Specially Designated National or Blocked Person“ (SDN), „Foreign Sanctions Evader“ (FSE) oder auf der „Sectoral Sanctions Identification List“ (SSIL) oder auf einer der US-Regierungslisten „Entity List“, „Denied Persons List“, „Debarred List“ oder „Unverified List“ geführt;

 

 

 

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(iv) Keine der vorgenannten Personen oder Einheiten wird von einer SDN, FSE, SSIL oder einer auf den in (ii) und (iii) genannten Listen der Europäischen Union oder der US-Regierung aufgeführten Person oder Einheit kontrolliert oder besitzt diese;

(v) Keine der vorgenannten Personen oder Einheiten ist in Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan, Syrien, der Region Krim oder anderen vergleichbaren Beschränkungen unterliegenden Regionen organisiert, gegründet, ansässig oder wohnhaft.

 

Darüber hinaus bestätigt der Kunde, dass er Verfahren implementiert hat und diese kontinuierlich anwenden wird, um sicherzustellen, dass die vorstehenden Zusicherungen und Gewährleistungen jederzeit zutreffend bleiben. Der Kunde verpflichtet sich, RAS unverzüglich über jegliche Verstöße oder Änderungen der oben genannten Zusicherungen und Gewährleistungen während der Durchführung und/oder Erfüllung der Vereinbarung zu informieren – sei es durch ihn selbst, seine verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften, Führungskräfte, Mitarbeiter, Vertreter oder sonstige Personen oder Unternehmen, die an der Erfüllung der Vereinbarung beteiligt sind.

 

Verstößt der Kunde gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts, verpflichtet er sich hiermit, RAS von sämtlichen daraus resultierenden Konsequenzen freizustellen und schadlos zu halten. Darüber hinaus ist RAS in diesem Fall berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

  • Allgemeine Verpflichtung zur Einhaltung von Export- und Zollvorschriften. Die Vertragspartner verpflichten sich zur uneingeschränkten Einhaltung aller anwendbaren außenwirtschafts-, exportkontroll- und zollrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der geltenden Embargovorschriften der EU sowie gegebenenfalls einschlägiger US-amerikanischer Vorschriften (z.  EAR, ITAR).

 

  • Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere Exportkontroll- oder Sanktionsregelungen, entgegenstehen. Erfordert die Lieferung oder Leistung eine Genehmigung durch eine zuständige Behörde, erfolgt sie vorbehaltlich der rechtzeitigen und vollständigen Erteilung dieser Genehmigung.

 

  • Endverbleib und Nutzungszweck. Der Kunde verpflichtet sich, auf Anforderung eine Endverbleibserklärung (EVE) oder andere zur Prüfung der Exportkontrollvorschriften erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde versichert, dass die gelieferten Waren weder für kerntechnische, rüstungsrelevante oder militärische Zwecke noch im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Trägermitteln verwendet werden, es sei denn, eine entsprechende Genehmigung wurde eingeholt.

 

  • Re-Exportkontrolle: Bei einer Weitergabe (Re-Export) der gelieferten Güter an Dritte – gleich ob im In- oder Ausland – verpflichtet sich der Kunde, alle einschlägigen nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften zu beachten und eigenständig erforderliche Genehmigungen einzuholen.

US-Exportrecht: wichtig bei US-Komponenten ist der Hinweis auf EAR/ITAR.

Sofern gelieferte Produkte, Software oder Technologien ganz oder teilweise US-amerikanischem Exportrecht unterliegen, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der einschlägigen Regelungen, insbesondere der Export Administration Regulations (EAR) und der International Traffic in Arms Regulations (ITAR).

 

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  • Sanktions- und Embargobestimmungen: Der Kunde sichert zu, dass weder er noch verbundene Unternehmen oder von ihm eingeschaltete Dritte auf einer Sanktionsliste (z.  EU-Sanktionslisten, OFAC SDN List, UN-Liste) geführt werden. Im Falle eines Verstoßes behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz geltend zu machen.

 

  • Haftung bei Verstößen: Für alle Schäden, Kosten oder rechtlichen Konsequenzen, die aufgrund der Verletzung exportkontroll- oder zollrechtlicher Vorschriften durch den Kunden entstehen, haftet der Kunde in vollem Umfang. Dies gilt insbesondere für die Abgabe unvollständiger oder unrichtiger Informationen zur Ausfuhr- oder Zollabwicklung.

 

  • Einhaltung von US-EU MAG Änderung 10. Sofern das Kundenluftfahrzeug bei der Federal Aviation Administration (FAA) registriert ist, ist der Kunde verpflichtet sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht mit Gefahrstoffen im Sinne der Klassen 1 bis 9 gemäß ICAO-Dokument 9284 an die Rheinland Air Service GmbH (RAS) übergeben wird. Ebenso ist ausgeschlossen, dass derartige Stoffe zur Bereitstellung, Verpackung oder Beladung in ein vom Kunden betriebenes, in den Vereinigten Staaten registriertes Luftfahrzeug angefordert werden. Hinweis: Diese Regelung findet keine Anwendung auf im Luftfahrzeug ordnungsgemäß installierte Bauteile.

 

  • 16 Personenbezogene Daten & DSGVO

 

Wir verpflichten uns, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), in ihrer jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung [www.ras.de/dse-bp].

 

  • 17 Rechte an geistigem Eigentum

 

  • Der Kunde wird die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht gegenüber Dritten offenlegen. Sämtliche technischen Informationen oder Daten jeglicher Art von RAS, insbesondere alle Designs, Spezifikationen, Zeichnungen, Konzepte, Software, Know-how, Forschungsergebnisse oder deren Einbindung bzw. Verkörperung sowie jegliche anderen Informationen, die ausdrücklich als „VERTRAULICH“ oder „PROPRIETÄR“ oder ähnlich gekennzeichnet sind, bleiben Eigentum von RAS.

 

  • Solche Informationen dürfen weder in irgendeiner Weise vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder für nicht genehmigte Zwecke genutzt werden, es sei denn, RAS hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der Kunde darf solche Informationen nur im Zusammenhang mit Verträgen über Dienstleistungen und Produkte von RAS verwenden und auch nur insoweit, wie dies zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlich ist.

 

  • 18 Gesamte Vereinbarung – Fortbestand

 

  • Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung und das vollständige Verständnis zwischen den Parteien in Bezug auf die hierin geregelten Gegenstände dar und ersetzt alle vorherigen Gespräche und Absprachen zwischen ihnen.

 

 

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(2) Ein Verzicht auf oder eine Änderung dieser Vereinbarung ist für die Parteien nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt und von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wird.

 

  • Alle Bestimmungen dieser Vereinbarung, die nach ihrem Sinn und Zweck über die Beendigung oder das Auslaufen der Vereinbarung hinaus gelten sollten, bleiben weiterhin in Kraft.

 

  • 19 Verzichtserklärung

 

Das Unterlassen der Durchsetzung einer Bestimmung dieser Vereinbarung durch RAS zu irgendeinem Zeitpunkt ist nicht als fortwährender Verzicht auf diese Bestimmung auszulegen. Ebenso wird dadurch das Recht von RAS nicht beeinträchtigt, zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen zur Durchsetzung der betreffenden Bestimmung zu ergreifen.

 

  • 20 Salvatorische Klausel

 

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige, rechtswidrige oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird durch eine einvernehmlich festgelegte Bestimmung ersetzt, die gültig, rechtskonform und durchsetzbar ist und der ursprünglichen Absicht der Parteien möglichst nahekommt.

 

 

  • 21 Mitteilungen / Schriftform

 

Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Alle Mitteilungen und sonstige Kommunikationen im Rahmen dieser Vereinbarung müssen schriftlich in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Sie gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie per eingeschriebenem oder zertifiziertem Brief oder per E-Mail an die in einem Angebot angegebene Adresse einer Partei oder an eine andere von Zeit zu Zeit mitgeteilte Adresse gesendet oder persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben werden.

 

  • 22 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

 

  • Als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Kunden wird Mönchengladbach vereinbart.

 

  • Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird als Gerichtsstand für alle sich aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Ansprüche Mönchengladbach vereinbart.

 

  • Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des CISG. Auch die Einbeziehung dieser AGB unterliegt deutschem Recht.

 

  • Hinweis für Verbraucher: Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach § 36 VSBG teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

 

 

 

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